Aufstellung eines sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ beschlossen
Die Regionalversammlung Havelland-Fläming hat in ihrer Sitzung am 17. November 2022 beschlossen, einen sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ aufzustellen. Mit dieser Entscheidung reagieren die Mitglieder der Regionalversammlung auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen.
Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. 1 S. 1353) einen veränderten Rechtsrahmen für den Ausbau der Windenergienutzung im Bundesgebiet geschaffen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am
1. Februar 2023 kann das mit dem Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 3.0 verfolgte Konzept zur räumlichen Steuerung der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs herbeigeführt werden sollten, nicht mehr weiterverfolgt werden. Aufgrund der veränderten Rechtsgrundlagen kann auch die Planungssicherung nach
§ 2c des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (sogenanntes Windkraftmoratorium) nicht mehr aufrechterhalten werden (siehe Artikel: Ende des „Windkraft-Moratorium“).
Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming verfolgt mit der Aufstellung des sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ das Ziel, möglichst bald einen wirksamen Rahmen für die Entwicklung der Windenergienutzung im Gebiet der Region vorzugeben.
Die Festlegung von Gebieten für die Windenergienutzung wird vom Regionalplan Havelland-Fläming 3.0 abgetrennt. Die Aufstellung des Regionalplans 3.0 wird mit den übrigen Festlegungen fortgeführt.
Weiter hat die Regionalversammlung folgende Beschlüsse gefasst:
- In der Region Havelland-Fläming soll spätestens bis zum 31.12.2027 ein Anteil von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche als Windenergiegebiet ausgewiesen sein.
- Der bisher angewendete Mindestabstand zwischen bewohnten Gebieten und Windenergiegebieten von mindestens 1.100 Metern soll auch bei der Aufstellung des sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ beibehalten werden.
- Bei der Anwendung des Mindestabstandes zwischen Windenergiegebieten von 5 Kilometern sollen weitere Ausnahmen geprüft werden. Für Gebiete, die bereits mit Windenergieanlagen bebaut sind, soll eine Abweichung vom Mindestabstand regelmäßig möglich sein.
Wie das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung in einer Presseinformation vom 17. Oktober 2022 mitgeteilt hat, soll die Regionalplanung in Brandenburg keine Eignungsgebiete für die Windenergienutzung mehr festlegen. Der sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ wird daher Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweisen.
(Pressemitteilung MIL "Mehr Raum für die Windenergie: Brandenburg stellt Regionalplanung um").
Downloads:
Vorläufige Schlussfolgerungen für die Fortführung des Aufstellungsverfahrens aufgrund der geänderten Rechtslage
Festlegung von Windenergiegebieten aufgrund der geänderten Rechtslage
Stand: 21.11.2022