Änderungsverfahren zum Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 Hintergrundbild

Änderungsverfahren zum Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft hat in ihrer Sitzung am 26.06.2025 beschlossen, ein Änderungsverfahren zum Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming durchzuführen.

Das Änderungsverfahren soll mit der Absicht durchgeführt werden, zusätzliche Flächen als Vorranggebiet für die Windenergienutzung festzulegen, die nach § 4 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) zusätzlich auf das regionale Flächenziel angerechnet werden können.

Bei der Festlegung zusätzlicher Vorranggebiete für die Windenergienutzung sollen insbesondere die folgenden Flächen berücksichtigt werden:

a) Fläche des Windparks Mückendorf gemäß dem Antrag der Stadt Baruth/Mark vom 14.01.2025;

b) Flächen in rechtswirksamen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, in denen die Windenergienutzung zugelassen ist, soweit diese nicht bereits als Vorranggebiet für die Windenergienutzung festgelegt sind;

c) Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen genehmigt ist bzw. auf denen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen rechtswirksam festgestellt ist;

d) weitere Flächen, auf denen nach dem Willen der Belegenheitskommunen die Errichtung von Windenergieanlagen zugelassen werden soll.

Der Beschluss der Regionalversammlung wird gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 31 am 30.07.2025 öffentlich bekannt gemacht.

In einem ersten Verfahrensschritt werden die öffentlichen Stellen aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können sowie vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, mitzuteilen. (§ 9 Abs. 1 ROG)

Im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung nach § 8 Absatz 1 ROG werden zunächst der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt und die verfügbaren bzw. die noch einzubeziehenden Datengrundlagen ermittelt. Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, werden dabei beteiligt.

Stand: 25.07.2025