Regionalplanung Hintergrundbild

Regionalplanung

Die Regionalplanung stellt die überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region dar. Regionalpläne konkretisieren die raumordnerischen Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm/-plänen und treffen dabei überörtliche und überfachliche Festlegungen.

 

Aktueller Verfahrensstand zur Regionalplanung in der Region Havelland-Fläming:

Regionalplan Havelland-Fläming 3.0

In der Sitzung der Regionalversammlung am 18.11.2021 wurde der Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 3.0 gebilligt und die Durchführung des Beteiligungsverfahren beschlossen. Das öffentliche Beteiligungsverfahren endete am 09. Juni 2022. Mit einem zweiten Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 3.0 kann voraussichtlich erst im ersten Halbjahr 2025 gerechnet werden.

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Sachlicher Teilregionalplan Windenergienutzung 2027

Die Regionalversammlung Havelland-Fläming hat in ihrer Sitzung am 06. Juni 2024 den Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming, bestehend aus textlichen (Textteil) und zeichnerischen Festlegungen (Festlegungskarte) als Satzung beschlossen. Diese wurde am 05.07.2024 gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung bei der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung eingereicht.

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Sachlicher Teilregionalplan "Grundfunktionale Schwerpunkte"

Mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51 vom 23. Dezember 2020 ist der Sachliche Teilregionalplan „Grundfunktionale Schwerpunkte“ in Kraft getreten.

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Häufig gestellte Fragen zur Regionalplanung

Was ist Regionalplanung?

Regionalpläne sind Raumordnungspläne, mit denen verschiedene Nutzungsansprüche koordiniert und abgestimmt werden. Sie konkretisieren unter anderem die raumordnerischen Vorgaben der Landesplanung auf regionaler Ebene. Im Land Brandenburg gibt es auf der Landesebene nachfolgende Pläne zu beachten:

- Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR)
- Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)
- Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)
- Landesentwicklungsprogramm 2003 § 19 Abs. 11 (LEPro 2003)

Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg sind fünf kommunal verfasste Regionale Planungsgemeinschaften, deren Aufgabe es ist, Regionalpläne aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Regionalplanung im Land Brandenburg bilden das Bundesraumordnungsgesetz (ROG) sowie das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohle- und Sanierungsplanung (RegBkPlG). In einer Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für Regionalpläne konkretisiert das Land seine Anforderungen an die Regionalpläne.

Was beinhalten Regionalpläne?

Regionalpläne bestehen aus einem textlichen und einem zeichnerischen Teil (textliche und zeichnerische Festlegungen), den Aufbau dessen legt die Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für Regionalpläne vor.

Regionalpläne bestehen aus einem textlichen und einem zeichnerischen Teil, den Aufbau dessen legt die Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für Regionalpläne vor.

Der Textteil besteht aus den textlichen Festlegungen mit Zielen und Grundsätzen der Raumordnung sowie ihren Begründungen. Bei raumbedeutsamen Planungen müssen die Ziele von den nachgeordneten Planungsträgern zwingend beachtet werden. Die Grundsätze müssen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden und haben daher eine weniger feste Bindungswirkung. Im Begründungsteil des Regionalplans werden der Planungsanlass und -absicht, das Planungskonzept und die Anwendung der Festlegung näher beleuchtet.

Der Kartenteil zeigt die zeichnerischen Festlegungen und die räumlichen Strukturen der Region in einem Maßstab von 1: 100.000.

Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg adressiert an die Regionalen Planungsgemeinschaften nachfolgende Themen, die in den Regionalplänen bearbeitet werden müssen:

- Grundfunktionale Schwerpunkte,
- Gewerblich-industrielle Vorsorgestandorte,
- Windenergienutzung,
- Oberflächennahe Rohstoffe und
- Vorbeugender Hochwasserschutz.
Des Weiteren ist der Freiraumverbund des LEP HR in die Regionalpläne zu übertragen.

Was sind Vorbehalts- und Vorranggebiete?

Vorranggebiete

Vorranggebiete sichern als Ziel der Raumordnung Vorrangnutzungen. Andere Nutzungen sind in diesen Gebieten ausgeschlossen, sofern sie mit der vorrangigen Nutzung nicht vereinbar sind bzw. diese beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).

Vorbehaltsgebiete

Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Das Vorbehaltsgebiet besitzt den Charakter eines Grundsatzes der Raumordnung (§3 Abs. 1 Nr. 3 ROG).

Welche Wirkung entfaltet der Regionalplan?

Die Festlegungen in Regionalplänen werden an die Städte und Gemeinden als Trägerinnen der kommunalen Planungshoheit sowie an unterschiedliche Fachplanungsträgerinnen und -träger adressiert. Regionalpläne haben eine Bindungswirkung auf der Ebene der Bauleitplanung, zum Beispiel bei der Aufstellung von Bebauungs- oder Flächennutzungsplänen (§ 4 ROG).  Ein Regionalplan hat einen zeitlichen Horizont von etwa 10 - 15 Jahren.

Wer wird hieran beteiligt bzw. wie kann man sich hieran beteiligen?

Bereits bei der Aufstellung des Regionalplans und bei der Ausarbeitung der einzelnen Planungskonzepte zu den Festlegungen wurden die betroffenen Gemeinden und Städte sowie Fachämter in den Prozess frühestmöglich eingebunden. Sobald die Entwürfe des Regionalplans durch die Regionalversammlung beschlossen worden sind, kann das Beteiligungsverfahren und die öffentliche Auslegung der Unterlagen des Entwurfs des Regionalplans beginnen. Die Kommunen sowie die Träger öffentlicher Belange werden in diesem Zuge zur Stellungnahme aufgefordert.

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Regionalplans erhält die Öffentlichkeit nach § 9 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohle- und Sanierungsplanung die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Hierbei werden die Planunterlagen öffentlich in den Landkreisen, den kreisfreien Städten und der Regionalen Planungsstelle zur Einsicht ausgelegt. Zudem werden die Unterlagen auch auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft zum Abruf zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes hat die breite Öffentlichkeit bis zu drei Monate lang die Möglichkeit eine Stellungnahme zur Planung abzugeben.