Anzahl der Mitglieder der Regionalversammlung erhöht sich auf 67 Hintergrundbild

Anzahl der Mitglieder der Regionalversammlung erhöht sich auf 67

Mit der allgemeinen Kommunalwahl am 9. Juni 2024 hat auch für die Regionale Planungsge­meinschaft eine neue Wahlperiode begonnen.

Aufgrund der geänderten Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2024 geändert worden ist (GVBl. I Nr. 20), gehören in der neuen Wahlperiode alle Haupt­verwaltungsbeamten und -beamtinnen der amtsfreien Städte und Gemeinden sowie Ämter der Regionalversammlung als gesetzliche Mitglieder an. Die Anzahl der Mitglieder der Regional­versammlung aus diesem Personenkreis vergrößert sich daher um sieben Personen von 38 auf 45.

Unter Berücksichtigung der Vorschrift, dass die Anzahl der Mitglieder der Regionalversamm­lung insgesamt 70 nicht übersteigen soll (§ 6 Absatz 1 Satz 4 RegBkPlG), haben die Haupt­verwaltungsbeamtinnen und -beamten der Mitglieder der Regionalplanungsgemeinschaft ein­vernehmlich die Entscheidung getroffen, dass die Anzahl der durch die Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage zu wählenden Mitglieder der Regionalversammlung (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 RegBkPlG) auf insgesamt 17 festgelegt wird. Die Anzahl dieser Personen bleibt gegenüber der vergangenen Wahlperiode unverändert.

Im Ergebnis erhöht sich die Gesamtzahl der Mitglieder der Regionalversammlung in der aktuellen Wahlperiode von 60 auf insgesamt 67.

Da der Personenkreis der Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der amtsfreien Städte und Gemeinde sowie Ämter nur über weniger als die Hälfte der Stimmen in der Regionalversammlung verfügen darf, ist den Landrätinnen bzw. Landräten sowie den Oberbürgermeistern bzw. Oberbürgermeisterinnen jeweils im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen ihrer Gebietskörperschaften eine höhere Stimmenzahl zuzuordnen (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 RegBkPlG). Um das erforderliche Verhältnis der Stimmenzahlen herzustellen, müssen die Landrätinnen bzw. Landräte sowie Oberbürgermeister bzw. Oberbürgermeisterinnen insgesamt über 29 Stimmen verfügen. Die Anzahl dieser Stimmen wurde nach den aktuell verfügbaren Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte mit Stand 31.12.2022 unter den Landrätinnen bzw. Landräten sowie Oberbürgermeistern bzw. Oberbürgermeisterinnen aufgeteilt.

Die für die aktuelle Wahlperiode geltenden Regelungen können hier eingesehen werden.

 

Stand: 22.07.2024