Landesplanerischer Freiraumverbund Hintergrundbild

Landesplanerischer Freiraumverbund

Der Freiraumverbund ist gemäß des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) eine Raumordnungskategorie, welche die funktional hochwertigen Teile des im gesamten Planungsraum vorhandenen Freiraumes umfasst und untereinander vernetzt. Auf der Ebene der Landesplanung dient er der großräumigen Ordnung der Raumnutzungen durch Lösung relevanter Nutzungskonflikte zwischen Freiraumentwicklung einerseits und Freiraum beanspruchenden Nutzungen andererseits. (LEP HR, S. 73).

Häufig gestellte Fragen zum Freiraumverbund

Was wird im Regionalplan dargestellt?

Im Regionalplan wird der landesplanerische Freiraumverbund nach Ziel 6.2 des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) maßstabsgerecht räumlich konkretisiert dargestellt. Der Freiraumverbund ist laut LEP HR ein Raumordnungsgebiet, das die funktional hochwertigen Teile des im gesamten Planungsraum vorhandenen Freiraumes umfasst und untereinander vernetzt.

Warum werden diese Festlegungen getroffen?

Der Landesentwicklungsplan weist den Freiraumverbund in Gestalt einer grünen, offenen Blockschraffur auf einer zeichnerischen Festlegungskarte im Maßstab von 1: 300 000 aus. Der LEP HR adressiert an die Regionalplanung die Übertragung der Gebietskulisse des Freiraumverbundes auf die regionale Ebene durch eine maßstabsgerechte, räumliche Konkretisierung der Gebietsabgrenzung. Die offene Blockstreifenstruktur wird durch die Konkretisierung im Maßstab von 1: 100 000 geschlossen, was einer Abgrenzung mit regionalplanerischen und bauleitplanerischen Festlegungen dienlich ist. Der maßstabsgerecht konkretisierte Freiraumverbund stellt im Regionalplan Havelland-Fläming jedoch keine eigene Festlegung der Regionalplanung dar.

Wer ist für die Ausweisungen zuständig?

Die Regionalplanung ist für die maßstabsgerechte räumliche Konkretisierung des Freiraumverbundes zuständig. Gemäß § 2 Abs. 1 RegBkPlG konkretisieren Regionalpläne die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, indem sie diese zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen vertiefen. Der Freiraumverbund ist allerdings ein abschließendes Ziel mit textlichen und zeichnerischen Festlegungen der Landesplanung. Deshalb besteht kein Rechtserfordernis zur Ausweisung einer regionalplanerischen Festlegung des Freiraumverbundes.

Wie werden diese Festlegungen getroffen?

Die Flächenkulisse des Freiraumverbunds wird bei der maßstabsgerechten Konkretisierung mit einer rein technischen Methode geglättet. Hierdurch ist die Darstellung im Regionalplan streng an die der originären Freiraumverbundsgrenzen ausgerichtet. Durch das sogenannte Glätten von Polygonen wird die kartografische Ästhetik des rasterartigen Freiraumverbunds verbessert und an den Rändern konkretisiert.

Welche Auswirkungen haben diese Festlegungen?

Ziel 6.2 des LEP HR
(1) Der Freiraumverbund ist räumlich und in seiner Funktionsfähigkeit zu sichern. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die den Freiraumverbund in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, sind ausgeschlossen, sofern sie die Funktionen des Freiraumverbundes oder seine Verbundsstruktur beeinträchtigen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 sind unter der Voraussetzung, dass

    • die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme nicht auf andere geeignete Flächen außerhalb des Freiraumverbundes durchgeführt werden kann und
    • die Inanspruchnahme minimiert wird

In folgenden Fällen möglich:

  • für überregional bedeutsame Planungen oder Maßnahmen insbesondere für eine überregionale bedeutsame linienhafte Infrastruktur, soweit ein öffentliches Interesse an der Realisierung besteht
  • für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen, einschließlich der unmittelbar dafür erforderlichen Flächen für den Gemeindebedarf, für Ver- und Entsorgungsflächen.