Windenergienutzung Hintergrundbild

Windenergienutzung

Grundlegend sind Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierte bauliche Anlagen, d.h. sie können außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile genehmigt und errichtet werden, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Mittels Steuerung des Baus von Windenergieanlagen in - durch die Regionalplanung - festzulegende Eignungsgebiete für die Windenergienutzung sollen Konflikte mit anderen Nutzungen und Belangen, insbesondere Siedlung sowie Natur-, Arten- und Landschaftsschutz vermieden bzw. minimiert werden.

Häufig gestellte Fragen zur Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung

Was wird im Regionalplan festgelegt?

Im Regionalplan werden unter Berücksichtigung der relevanten Belange (u. a. Siedlungen, Natur- und Artenschutz, Landschaftsbild etc.) Eignungsgebiete für die Windenergienutzung als Ziele der Raumordnung ausgewiesen. Die regionalplanerischen Festlegungen können durch die Gemeinden im Rahmen ihrer örtlichen Planungskompetenz räumlich konkretisiert werden.

Warum werden diese Festsetzungen getroffen?

Mit der Festlegung von Eignungsgebieten soll in den dafür geeigneten Gebieten der Region der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen substanziell Raum geben werden. Dabei sollen negative Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt soweit wie möglich vermieden bzw. gemindert werden und eine Konzentration an Standortbereichen erfolgen, an denen Konflikte mit anderen räumlichen Nutzungen soweit wie möglich ausgeschlossen bzw. möglichst gering sind. Gleichzeitig soll die Verwirklichung der Pläne und Absichten der Gemeinden für die räumliche Entwicklung ihrer Hoheitsgebiete nach Möglichkeit unterstützt bzw. nicht verhindert oder erheblich beeinträchtigt werden. Durch die Festlegung von Eignungsgebieten soll eine ausgewogene räumliche Verteilung der Standortbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen im Regionsgebiet gewährleistet sowie eine übermäßige Belastung einzelner Teilräume vermieden werden.

Wer ist für die Ausweisungen zuständig?

Eignungsgebiete für die Windenergienutzung werden im Regionalplan aufgrund landesplanerischer Vorgaben sowie landesgesetzlicher Regelungen festgelegt. Nach Grundsatz 8.1 des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) soll zur Vermeidung und Verminderung des Ausstoßes klimawirksamer Treibhausgase eine räumliche Vorsorge für eine klimaneutrale Energieversorgung, insbesondere durch erneuerbare Energien, getroffen werden. Durch Ziel 8.2 des LEP HR wird konkretisierend bestimmt, dass Gebiete für die Windenergienutzung im Land Brandenburg in den Regionalplänen festzulegen sind.

Wie werden diese Festlegungen getroffen?

Die Ermittlung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung erfolgt durch die abschnittsweise Ausarbeitung eines schlüssigen Planungskonzepts, das sich auf das gesamte Regionsgebiet erstreckt. Dieses wurde nach Arbeitsschritten wie folgt festgelegt und ausgearbeitet:
0. Vorbetrachtung zur Eignung des Planungsraums für den Betrieb von Windenergieanlagen (Windhöffigkeit)
1. Arbeitsschritt: Ermittlung von Gebieten, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen)
2. Arbeitsschritt: Festlegung von Gebieten, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach dem eigenen Willen der Regionalen
Planungsgemeinschaft, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen)
3. Arbeitsschritt: Abwägung von Belangen, die auf den nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen für die Windenergienutzung in Frage kommenden Flächen für bzw. gegen die Errichtung von Windenergieanlagen sprechen
4. Planungsschritt: Prüfung, ob im Ergebnis der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben ist (Überprüfung und Rechtfertigung des Planungskonzepts).

Welche Auswirkungen haben diese Festlegungen?

Mit der Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung wird erreicht, dass im gesamten Regionsgebiet außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist.

Wer genehmigt die Windenergieanlagen?

Während die Regionalplanung die zuständige Planungsebene für die Ausweisung der Windeignungsgebiete ist, obliegt die Genehmigung der Windenergieanlagen dem Landesamt für Umwelt (LfU), das bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit die Ziele der Raumordnung zu beachten hat.