Fragen und Antworten zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung Hintergrundbild

Fragen und Antworten zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung

Was wird im Regionalplan festgelegt?

Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) beauftragt die Regionalplanung durch Ziel 8.2, Gebiete für die Windenergienutzung in den Regionalplänen festzulegen. Die Festlegung erfolgt dabei mit dem raumordnerischen Instrument des Vorranggebietes. In Vorranggebieten wird dem Gebiet eine raumbedeutsame Nutzung oder Funktion, in diesem Falle die Windenergienutzung, zugewiesen und andere Nutzungen ausgeschlossen, sofern diese nicht mit der Windenergienutzung vereinbar sind. Vorranggebiete haben keine Außenwirkung, also können auch außerhalb von Vorranggebieten für die Windenergienutzung Windenergieanlagen errichtet werden, sofern dies den kommunalen Planungsabsichten und baurechtlichen Erfordernissen entspricht.

Was ist das Ziel der Festlegung?

Mit der Festlegung der Vorranggebiete für die Windenergienutzung soll der Ausbau der Windenergienutzung räumlich unter anderem so gesteuert werden, dass

  • der Einfluss negativer Wirkungen auf Menschen, Natur und Umwelt minimiert wird;
  • Städte und Gemeinden in ihren Entwicklungsabsichten unterstützt bzw. nicht erheblich beeinträchtigt werden;
  • eine möglichst ausgewogene Verteilung der Vorranggebiete in der Region erreicht wird und einzelne Teilräume nicht übermäßig belastet werden;
  • den klimapolitischen Ausbauzielen und Pfaden entsprochen wird, also zunächst 1,8 % der Regionsfläche bis 2027 als Vorranggebiet festgelegt werden (siehe §3 Abs. 1 WindBG).

Welche Kriterien liegen der Festlegung zugrunde?

Um die Ziele der Festlegung zu erreichen, wurde ein Planungskonzept erarbeitet, dass in einem mehrstufigen Verfahren durchgeführt wird, um anhand einer Vielzahl an Kriterien geeignete Flächen für die Festlegung als Vorranggebiet für die Windenergienutzung zu ermitteln. Einige Kriterien ergeben sich aus rechtlichen Erfordernissen, andere Kriterien werden von der Regionalen Planungsgemeinschaft auf Grundlage von begründeten Ermessensentscheidungen festgelegt. Die wichtigsten Kriterien sind:

  • Kommunale Planungen und Konzepte (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne)
  • Abstandszonen zu bewohnten Gebieten
  • Artenschutzrechtliche Belange
  • Gebiete zum Schutz von Natur und Landschaft
  • Abstandszonen zwischen den Vorranggebieten

Stand: 18.10.2024