Landwirtschaft Hintergrundbild

Landwirtschaft

In den vergangenen zwei Jahrzehnten hatten die landwirtschaftlichen Betriebe Brandenburgs nicht nur einen tiefgreifenden Strukturwandel zu bewältigen, sondern mussten sich auch unter schwierigen, sich häufig wandelnden und global beeinflussten Marktbedingungen behaupten. Zugleich wird den landwirtschaftlichen Unternehmen durch Nutzungsänderungen anhaltend Fläche entzogen. Jedes Jahr geht Brandenburgs Landwirten Produktionsfläche durch Siedlungserweiterungen, Infrastrukturausbau, Aufforstungen und andere Maßnahmen verloren. Darüber hinaus müssen sich die Landwirtschaftsbetriebe in Brandenburg langfristig auf veränderte Produktionsbedingungen unter dem Einfluss des Klimawandels einstellen. In vielen Teilen des Landes wirtschaften die Landwirte schon heute unter schwierigen klimatischen Verhältnissen.

Die Festlegung von Vorranggebieten für die Landwirtschaft dient der dauerhaften Sicherung ackerbaulich genutzter Flächen, die für die agrarische Produktion in der Region von besonderer Bedeutung sind, vor der Inanspruchnahme durch konkurrierende Nutzungen.

Häufig gestellte Fragen zur Festlegung Vorranggebiete für die Landwirtschaft

Was wird im Regionalplan festgelegt?

Im Regionalplan werden Vorranggebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung festgelegt. Ertragreiche und klimarobuste Ackerflächen sowie Flächen mit Feldberegnung werden vor anderen Nutzungsvorhaben gesichert.

Warum werden diese Festlegungen getroffen?

Durch andere Nutzungen wie zum Beispiel Siedlungs-, Infrastrukturausbau oder Kompensationsmaßnahmen wird der Landwirtschaft anhaltend Fläche entzogen. Ziel ist die Begrenzung dieses Flächenverbrauchs und die Lenkung von Nutzungsansprüchen auf andere, für die Landwirtschaft weniger wertvolle Flächen.
Die Ackerböden in der Region Havelland-Fläming haben ein verhältnismäßig geringes Ertragspotenzial von durchschnittlich ca. 30 Bodenpunkten (Ackerzahl). Unter Berücksichtigung weiterer ungünstiger Faktoren wurden Ackerflächen mit einer Ackerzahl von mindestens 24 als ertragreich festgelegt. Klimarobuste Flächen zeichnen sich durch einen niedrigen Grundwasserflurabstand sowie einer hohen Bodenwasserverfügbarkeit aus; der Boden ist damit robuster gegenüber Folgen des Klimawandels. Zur Sicherung der Ertragsstabilität und Planungssicherheit der Landwirte werden die Vorranggebiete um Feldberegnungsflächen mit bereits vorhandenen Bewässerungsinfrastrukturen erweitert.

Wer ist für die Ausweisungen zuständig?

Der Landwirtschaft wird im Grundsatz G 6.1 des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) bei der Abwägung mit anderen Flächennutzungen besonderes Gewicht beigemessen. Entsprechend § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) vertieft und konkretisiert die Regionalplanung die Grundsätze und Ziele der Raumordnung zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Vorranggebiete Landwirtschaft sind ein fakultatives Ziel der Regionalplanung.

Wie werden diese Festlegungen getroffen?

Entsprechend dem Planungskonzept erfolgt die Flächenauswahl auf Basis der folgenden grundlegenden Kriterien:
- Ackerflächen mit einer Ackerzahl von mindestens 24
- Ackerflächen mit einem geringen Grundwasserflurabstand (Kriterium klimarobuste Böden)
- Ackerflächen mit einer hohen Feldkapazität im effektiven Wurzelraum (Kriterium klimarobuste Böden)
- Feldberegnungsflächen mit bereits vorhandener Bewässerungsinfrastruktur

Welche Auswirkungen haben diese Festlegungen?

Die Festlegung dient der Sicherung landwirtschaftlicher Flächen, in denen die landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne der guten fachlichen Praxis nach § 17 Bundes-Bodenschutzgesetz) Vorrang vor anderen Nutzungen hat. Andere Nutzungen sind in den Vorranggebieten Landwirtschaft bis auf folgende Ausnahmen ausgeschlossen:

  • bauplanungsrechtliche Festlegungen für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung der solaren Strahlungsenergie (Photovoltaik-Freiflächenanlagen), die nach § 30 BauGB zulässig sind und
  • einer Flächennutzung mit sogenannter Agri-Photovoltaik (kombinierte Nutzung von Photovoltaikanlagen und Landwirtschaft), bei der unter bestimmten Voraussetzungen die landwirtschaftliche Bodenbearbeitung gewährleistet und der Flächenverlust minimiert wird; oder
  • innerhalb eines 200 Meter breiten Flächenkorridors entlang von Bundesautobahnen und Schienenwegen, mit einer maximal möglichen Überschreitbarkeit von 25 Prozent des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
  • raumbedeutsame Vorhaben, insbesondere für eine linienhafte Infrastruktur, die nicht auf anderen geeigneten Flächen außerhalb der Vorrangbiete für die Landwirtschaft durchgeführt werden kann, soweit ein öffentliches Interesse an der Realisierung besteht und die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bodennutzung minimiert wird.