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Änderung von Planungskriterien für die Festlegung von Vorranggebieten Landwirtschaft im Regionalplan Havelland-Fläming 3.0 (Stand: 23.10.2023)

Regionale Planungsstelle erhält neuen Arbeitsauftrag

Im Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 3.0 sind Vorranggebiete für die Landwirtschaft vorgesehen, mit denen landwirtschaftlich genutzte Flächen, die für die agrarische Produktion von besonderer Bedeutung sind, vor konkurrierenden Nutzungen geschützt werden sollen.

Nach Auswertung des im Jahr 2022 durchgeführten Beteiligungsverfahren zum Regionalplanentwurf wurden von der Regionalen Planungsstelle Änderungen des Planungskonzepts vorgeschlagen, die mit Billigung des Regionalvorstands der Regionalversammlung am 15. Juni 2023 zur Beschlussfassung vorgelegt wurden. Die entsprechende Beschlussvorlage wurde jedoch zurückgezogen, da die Entscheidungen über die Erhöhung der maßgeblichen Ackerzahl auf den Wert 30 und die Herausnahme der Begünstigung der Feldberegnungsflächen durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Regionalräte und Regionalrätinnen von der Beschlussfassung ausgenommen werden sollten.

Um die Frage zu klären, welche Veränderungen des Planungskonzepts vorgenommen werden können, die von allen Interessengruppen als angemessen und sachgerecht bewertet werden können, wurde am 26. September 2023 ein dialogorientiertes Fachgespräch durchgeführt.

Eingeladen waren neben den Mitgliedern der Regionalversammlung alle Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten der Region, die Kreisbauernverbände sowie die Fachämter des Landes Brandenburg und der Landkreise und kreisfreien Städte für die Sachgebiete Landwirtschaft, Forst, Naturschutz und Wasser. Insgesamt haben 47 Personen an der Veranstaltung teilgenommen.

Als Impulsgeber für die anschließende Aussprache und Diskussion trugen Herr Große Rüschkamp, Vertreter des Kreisbauernverbands Havelland e. V., Herr Friedrich vom Landesbetrieb Forst Brandenburg und Herr Gericke, Amtsdirektor des Amtes Ziesar, ihre Perspektiven und Bewertungen zum Thema Vorranggebiete für die Landwirtschaft vor.

Begleitet durch eine externe Moderatorin, wurde anschließend die Arbeit in interdisziplinäre sowie überregional durchmischt zusammengesetzten Arbeitsgruppen fortgesetzt. Die Arbeitsgruppen hatten die Aufgabe zu diskutieren, welche maßgebliche Ackerzahl oder welche anderen Planungskriterien angewendet werden sollten.

Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass eine überörtliche, räumliche Steuerung durch Vorranggebiete für die Landwirtschaft als sinnvoll erachtet wird. Die bisherige Entscheidung der Regionalversammlung, die maßgebliche Ackerzahl auf den Wert 24 festzulegen, wurde nicht bestätigt. Eine Einigung auf einen anderen Wert konnte nicht hergestellt werden.

Aus den Ergebnissen der Arbeitsgruppen wurde vor allem deutlich, dass ein größerer Gestaltungsraum sowohl für die Kommunen als auch für die ortsansässigen landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Realisierung von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien gewährleistet werden soll. Um den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten besser gerecht zu werden, wurde unter anderem eine teilräumliche Differenzierung der für die Vorrangwürdigkeit maßgeblichen Ackerzahl angeregt.

In Reaktion auf die Ergebnisse des Fachgesprächs hat der Regionalvorstand in seiner Sitzung am 6. Oktober 2023 die Regionale Planungsstelle beauftragt, eine teilräumliche Differenzierung der Anwendung einer für die Vorrangwürdigkeit maßgeblichen Ackerzahl zu prüfen. Die Regionale Planungsstelle soll die Ergebnisse Ihrer Prüfung spätestens im ersten Halbjahr 2024 dem Beratenden Ausschuss für Planungsarbeit und dem Regionalvorstand vorlegen.

Stand: 23.10.2023

 


Allgemeines zur Festlegung von Vorrangflächen für die Landwirtschaft

In den vergangenen zwei Jahrzehnten hatten die landwirtschaftlichen Betriebe Brandenburgs nicht nur einen tiefgreifenden Strukturwandel zu bewältigen, sondern mussten sich auch unter schwierigen, sich häufig wandelnden und global beeinflussten Marktbedingungen behaupten. Zugleich wird den landwirtschaftlichen Unternehmen durch Nutzungsänderungen anhaltend Fläche entzogen. Jedes Jahr geht Brandenburgs Landwirten Produktionsfläche durch Siedlungserweiterungen, Infrastrukturausbau, Aufforstungen und andere Maßnahmen verloren. Darüber hinaus müssen sich die Landwirtschaftsbetriebe in Brandenburg langfristig auf veränderte Produktionsbedingungen unter dem Einfluss des Klimawandels einstellen. In vielen Teilen des Landes wirtschaften die Landwirte schon heute unter schwierigen klimatischen Verhältnissen.

Die Festlegung von Vorranggebieten für die Landwirtschaft dient der dauerhaften Sicherung ackerbaulich genutzter Flächen, die für die agrarische Produktion in der Region von besonderer Bedeutung sind, vor der Inanspruchnahme durch konkurrierende Nutzungen.

Häufig gestellte Fragen zur Festlegung Vorranggebiete für die Landwirtschaft

Was wird im Regionalplan festgelegt?

Im Regionalplan werden Vorranggebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung festgelegt. Ertragreiche und klimarobuste Ackerflächen sowie Flächen mit Feldberegnung werden vor anderen Nutzungsvorhaben gesichert.

Warum werden diese Festlegungen getroffen?

Durch andere Nutzungen wie zum Beispiel Siedlungs-, Infrastrukturausbau oder Kompensationsmaßnahmen wird der Landwirtschaft anhaltend Fläche entzogen. Ziel ist die Begrenzung dieses Flächenverbrauchs und die Lenkung von Nutzungsansprüchen auf andere, für die Landwirtschaft weniger wertvolle Flächen.
Die Ackerböden in der Region Havelland-Fläming haben ein verhältnismäßig geringes Ertragspotenzial von durchschnittlich ca. 30 Bodenpunkten (Ackerzahl). Unter Berücksichtigung weiterer ungünstiger Faktoren wurden Ackerflächen mit einer Ackerzahl von mindestens 24 als ertragreich festgelegt. Klimarobuste Flächen zeichnen sich durch einen niedrigen Grundwasserflurabstand sowie einer hohen Bodenwasserverfügbarkeit aus; der Boden ist damit robuster gegenüber Folgen des Klimawandels. Zur Sicherung der Ertragsstabilität und Planungssicherheit der Landwirte werden die Vorranggebiete um Feldberegnungsflächen mit bereits vorhandenen Bewässerungsinfrastrukturen erweitert.

Wer ist für die Ausweisungen zuständig?

Der Landwirtschaft wird im Grundsatz G 6.1 des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) bei der Abwägung mit anderen Flächennutzungen besonderes Gewicht beigemessen. Entsprechend § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) vertieft und konkretisiert die Regionalplanung die Grundsätze und Ziele der Raumordnung zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Vorranggebiete Landwirtschaft sind ein fakultatives Ziel der Regionalplanung.

Wie werden diese Festlegungen getroffen?

Entsprechend dem Planungskonzept erfolgt die Flächenauswahl auf Basis der folgenden grundlegenden Kriterien:
- Ackerflächen mit einer Ackerzahl von mindestens 24
- Ackerflächen mit einem geringen Grundwasserflurabstand (Kriterium klimarobuste Böden)
- Ackerflächen mit einer hohen Feldkapazität im effektiven Wurzelraum (Kriterium klimarobuste Böden)
- Feldberegnungsflächen mit bereits vorhandener Bewässerungsinfrastruktur

Welche Auswirkungen haben diese Festlegungen?

Die Festlegung dient der Sicherung landwirtschaftlicher Flächen, in denen die landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne der guten fachlichen Praxis nach § 17 Bundes-Bodenschutzgesetz) Vorrang vor anderen Nutzungen hat. Andere Nutzungen sind in den Vorranggebieten Landwirtschaft bis auf folgende Ausnahmen ausgeschlossen:

  • bauplanungsrechtliche Festlegungen für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung der solaren Strahlungsenergie (Photovoltaik-Freiflächenanlagen), die nach § 30 BauGB zulässig sind und
  • einer Flächennutzung mit sogenannter Agri-Photovoltaik (kombinierte Nutzung von Photovoltaikanlagen und Landwirtschaft), bei der unter bestimmten Voraussetzungen die landwirtschaftliche Bodenbearbeitung gewährleistet und der Flächenverlust minimiert wird; oder
  • innerhalb eines 200 Meter breiten Flächenkorridors entlang von Bundesautobahnen und Schienenwegen, mit einer maximal möglichen Überschreitbarkeit von 25 Prozent des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
  • raumbedeutsame Vorhaben, insbesondere für eine linienhafte Infrastruktur, die nicht auf anderen geeigneten Flächen außerhalb der Vorrangbiete für die Landwirtschaft durchgeführt werden kann, soweit ein öffentliches Interesse an der Realisierung besteht und die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bodennutzung minimiert wird.